Allgemeine Geschäftsbedingungen der EMBRACE GmbH

I. Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Rahmenbedingungen sind Grundlage sämtlicher von der EMBRACE GmbH, Carl-Bertelsmann-Straße 29, 33332 Gütersloh, Deutschland (nachfolgend »EMBRACE« oder »wir«) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Sie sind für den Business-to-Business-Bereich konzipiert und gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Sie, unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. In diesen AGB wird für eine bessere Lesbarkeit und eine Barrierefreiheit für Sehbehinderte einheitlich das generische Maskulinum verwendet. Erfasst sind grundsätzlich Personen jeden Geschlechts (m/w/d), sofern der Sinngehalt nichts anderes gebietet.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, selbst, wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben oder ohne ausdrücklichen Widerspruch Lieferungen oder Leistungen erbracht oder entgegengenommen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an. Diesen AGB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote der EMBRACE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die EMBRACE innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der EMBRACE vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der EMBRACE nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail. Bei Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) handelt es sich um keinen für eine geschäftliche Korrespondenz mit uns autorisierten Kommunikationsweg.

2.4. Angaben der EMBRACE zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der EMBRACE weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der EMBRACE diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden

3.1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, soweit nicht andere Preise vereinbart wurden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Alle Preise verstehen sich in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nebenkosten (Verpackungen, Versandkosten, Transport-Versicherungen, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben) werden ebenfalls gesondert berechnet.

3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Teilzahlungen sind nicht zulässig.

3.3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der EMBRACE durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.5. An allen vom Kunden beigestellten Materialien, Unterlagen und Datenträgern steht uns bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.6. Eine Geldschuld des Kunden ist während des Verzuges mit einem Zinssatz von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, mindestens aber mit einem Zinssatz von neun (9) Prozent für das Jahr. Die Geltendmachung weiterer Schäden und einer gesetzlichen Kostenpausschale im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.7. Wir haben bei Verzug des Kunden Anspruch auf Zahlung einer Pauschale (Verzugspauschale) in Höhe von 40 EUR. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung gegenüber dem Kunden um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Verzugspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz nur insoweit anzurechnen, als der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4. Lieferung, Versicherung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Abnahme

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Leistung “ab Werk” vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.2. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

4.3. Von der EMBRACE in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der körperlichen Gegenstände an das Transportunternehmen oder die Postauflieferung.

4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die EMBRACE kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der EMBRACE gegenüber nicht nachkommt.

4.5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die EMBRACE versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die EMBRACE betragen die Lagerkosten 0,25 % des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und Ihnen vorbehalten.

4.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Vertragsleistung als abgenommen, wenn a) die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, b) wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. 4.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Vertragsleistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind und d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der EMBRACE angezeigten Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5. Haftung bei Lieferverzug

5.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, a) sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder b) sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung bei Lieferverzug gemäß Ziff. I. 7. beschränkt.

5.2. Sofern wir die Lieferung einer Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Die EMBRACE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die EMBRACE nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

6. Leistungspflichten und Gewährleistung

6.1. Unsere Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar und sind nicht mit unserer vertraglichen Leistungspflicht gleichzusetzen. Nicht schriftlich oder in Textform bestätigte mündliche Auskünfte oder Zusagen sind unverbindlich.

6.2. Entstehen im Rahmen der Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder Ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN/EN/ISO-Normen als vereinbart.

6.3. Mängelrügen für offensichtliche Leistungsmängel (das sind Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind) haben innerhalb von sieben Werktagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme zu erfolgen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten unsere Lieferungen oder Leistungen als genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefer- oder Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.5. Der Kunde wird die EMBRACE bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung der EMBRACE zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit den für die Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen der EMBRACE zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.

6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der EMBRACE oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen haben wir zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Preis angemessen mindern oder er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung erheblich ist. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den Voraussetzungen von Ziff. I. 7. Schadensersatz verlangen.

6.7. EMBRACE wird dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (der Hinderungsgrund liegt außerhalb des Einflussbereichs der Parteien und es konnte bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht erwartet werden, diesen Grund in Betracht zu ziehen oder ihn oder seine Folgen zu vermeiden, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Epidemien und in diesem Zusammenhang ohne Verschulden der Parteien getroffene behördliche Anordnungen, Tod oder längere Krankheit eines nicht ohne weiteres ersetzbaren Mitarbeiters mit speziellen Fähigkeiten usw.) oder Umständen im Einflussbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat EMBRACE nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit einer der Parteien die Verzögerung der Leistung nicht zuzumuten ist, kann diese durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

7.1. Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits voraus, wobei wir grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes bzw. zur rechtzeitigen Leistung, die Freiheit der Lieferung oder Leistung von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die eine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss als mögliche Folge vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In dem Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht zudem für Vermögensschäden auf einen Betrag von 250.000,- Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt; liegt die Deckungssumme unser Haftpflichtversicherung höher als 250.000,- Euro, ist die Ersatzpflicht in dieser Höhe beschränkt.

7.2. Unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstands sind, ist auf die Höhe unseres vertraglichen Entgelts begrenzt, soweit bei Vertragsschluss bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein höherer Schaden vorhersehbar war und uns kein vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Soweit die EMBRACE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.3. Wir haften für Datenverluste des Kunden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Datenverluste grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Kunde durch zumindest arbeitstägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Online-Angebote noch für technische und elektronische Fehler während eines Bestellvorgangs, auf die wir keinen Einfluss haben, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten. Auch bei Anwendung einer SSL-Verschlüsselung kann kein vollständiger Schutz dagegen bestehen, dass Dritte von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis erlangen.

7.4. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften oder Garantieleistungen nicht erbracht wurden, eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung besteht, für die Haftung aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder wenn durch das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) eingetreten sind.

7.5. Ein etwaiges Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden, Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

7.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der EMBRACE.

8. Schutzrechte

8.1. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns das innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen vorstehender Ziff. I. 7.

8.2. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unser Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziff. I. 7. und dieser Ziff. I. 8. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, etwa aufgrund Insolvenz, aussichtslos ist.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden

9.1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oder Leistung erfolgt ist.

9.2. Der Kunde kann nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Das gilt auch bei einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns.

11. Informationssicherheit und Auditing

11.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Gewährleistung eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus nach dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Informationen der EMBRACE, auf die er im Rahmen der Vertragsdurchführung einen Zugriff erhält. Bei hohem Schutzbedarf der Informationen kann EMBRACE einen Nachweis für ein dem Schutzbedarf der Informationen angemessenes Level der Informationssicherheit des Kunden (z.B. Zertifikat, Testat, eigene Auditierung) verlangen. Unabhängig davon wird der Kunde uns unaufgefordert aber auch jederzeit nach Aufforderung über informationssicherheitsrelevante Zertifizierungen (z.B. nach ISO 27001/27002 oder TISAX) einschließlich deren Status, Umfang und Anwendbarkeit auf den Vertrag informieren; gleiches gilt bei Änderung der Zertifizierungen. Die Integrität und Revisionsfähigkeit von Aufzeichnungen gemäß vertraglichen, regulatorischen oder gesetzlichen Verpflichtungen und Geschäftsanforderungen ist vom Kunden zu gewährleisten.

11.2. Wir können die Einhaltung der Informationssicherheit im erforderlichen Umfang in den Räumlichkeiten und dem Rechenzentrum des Kunden durch ein Audit kontrollieren oder kontrollieren lassen. Der Kunde gewährt dazu nach Absprache und ggfs. Beteiligung der jeweiligen Datenschutzbeauftragten ungehinderten Zutritt und Zugang zu informationsverarbeitenden Systemen, Dateien und Informationen, die mit der Durchführung des Vertrages in Verbindung stehen oder nach objektiver Auffassung stehen könnten. EMBRACE sind durch den Kunden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Kontrollfunktion benötigt werden. Das Auditrecht besteht auch nachvertraglich für drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Vertrag endet.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jedweden Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Gütersloh Erfüllungsort. Schulden wir auch die Installation einer verkauften Sache, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Gerichtsstand ist an unserem Sitz. Der Kunde und wir sind auch zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

II. Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen sowie Leistungen in der Unternehmenskommunikation des Kunden und im Bereich Employer Branding/Personalmarketing/Recruiting

1. Abwicklung von Aufträgen

1.1. Angebote der EMBRACE an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die EMBRACE an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die EMBRACE einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an die EMBRACE zu sehen, das der Annahme durch uns bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform. Alle Angebote der EMBRACE werden aufgrund der ihr bei Angebotserstellung über das Projekt vorliegenden Informationen und Unterlagen sowie ihres Verständnisses der Anforderungen des Kunden mit branchenüblicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik erstellt. Konzeptänderungen oder Verzögerungen im Projektplan, die vom Kunden zu verantworten sind, können zur Erbringung von zusätzlichen Leistungen und damit zu einer Kostenerhöhung führen.

1.2. Besprechungsprotokolle, welche die EMBRACE fertigt und dem Kunden übermittelt, werden hinsichtlich der darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen der weiteren Leistungserbringung zugrunde gelegt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Werktagen widerspricht.

1.3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., welche die EMBRACE erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der EMBRACE. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.

1.4. Ein vereinbarter Postauflieferungs- oder Veröffentlichungstermin ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als „geplanter PAL“ oder ein „ca.“ Termin genügt dem nicht.

1.5. Änderungen und Erweiterungen des Leistungskatalogs bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden unter Berücksichtigung seines objektiven Interesses zumutbar sind, es sich etwa um technische Verbesserungen, handelsübliche oder geringfügige Abweichungen innerhalb einer Leistungsposition oder um gesetzesbedingte Anpassungen handelt. Über geplante Änderungen des Leistungskatalogs wird der Kunde rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Mehrkosten für den Auftraggeber sind damit nicht verbunden.

2. Beauftragung Dritter

2.1. Die EMBRACE ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen, Freie Mitarbeiter und Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

2.2. Die EMBRACE ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die EMBRACE vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern die EMBRACE dem Kunden vorher den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftformwidersprochen hat.

2.3. Beauftragt der Kunde die EMBRACE als Mediaagentur mit dem Einkauf von Medialeistungen zur Schaltung von Werbemaßnahmen in Medien oder Portalen wie Jobbörsen, so bucht EMBRACE im eigenen Namen und für eigene Rechnung unter Angabe des Kunden im Rahmen des Budgets und platziert die Werbung nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Mediaplan oder, sofern ein solcher nicht verabschiedet ist, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Sie verkauft die gebuchten Medienleistungen dem Kunden nach Maßgabe der dortigen allgemeinen Preisliste, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde stellt insoweit die EMBRACE gegenüber den Medien und Portalen auf erstes Anfordern frei.

2.4. Der Kunde stellt der EMBRACE die für eine Werbeschaltung/Online-Integration auf Medien oder Portalen vorgesehenen Werbemittel unter Beachtung von deren, ihm von EMBRACE mitgeteilten, administrativen und technischen Vorgaben spätestens fünf (5) Werktage vor erster Schaltung eben jener Werbung vollständig, fehlerfrei, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und für die vereinbarte Schaltung tauglich zur Verfügung. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind ebenfalls mit anzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, etwaig von ihm verlinkte Inhalte während der Vertragslaufzeit vorzuhalten. Sind die gelieferten Daten erkennbar ungeeignet oder beschädigt, wird unverzüglich Ersatz angefordert. Bei verspäteter Anlieferung, nachträglicher Änderung oder fernmündlich übermittelten Korrekturen besteht keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung des Eintrags. Das gilt auch, wenn sich Mängel an der Vorlage erst bei der Veröffentlichung zeigen. Als Mediaagentur haftet die EMBRACE nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden übermittelten Inhalte; der Kunde wird die EMBRACE insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen. Klarstellend wird festgehalten, dass EMBRACE berechtigt ist, jedoch nicht verpflichtet, eine inhaltliche oder technische Prüfung vorzunehmen. Sie wird den Kunden allerdings rechtzeitig auf ihr erkennbare Risiken hinweisen.

2.5. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung der EMBRACE berechtigt, eine weitere Agentur oder einen sonstigen Dritten in den Leistungsprozess zu integrieren, welche konzeptionell und/oder produktiv an den von uns erbrachten Medienleistungen durch die Erbringung von Vorleistungen (insbesondere die Zulieferung von Informationen, Daten und Inhalten zur Einbindung in die Medienleistungen Print/Online) mitwirken sollen.

2.6. Der Kunde garantiert, dass diese Vorleistungen nach Ziffer II. 2.5. vor einer Überstellung an uns auf alle erheblichen Eigenschaften geprüft und als ordnungsgemäß anerkannt zu haben (Freigabe erteilt). Er haftet im Innenverhältnis der Parteien dafür, dass damit eine geeignete Vorleistung für die Leistungen der EMBRACE vorliegt, letztere treffen hinsichtlich der Inhalte der Vorleistungen keine Prüf- und Hinweispflichten. Die EMBRACE wird den Kunden aber auf mögliche Mängel der Vorleistungen hinweisen, soweit ihr solche bei Vorbereitung oder Durchführung ihrer Tätigkeit bekannt werden. Wir haben hinsichtlich dieser Vorleistungen keine Gewährleistungspflichten, das heißt, wir sind insofern nicht zur unentgeltlichen Behebung vorhandener Fehler verpflichtet, die – unabhängig von Verjährungsvorschriften – der Mängelgewährleistung der vorleistenden Agentur oder eines sonstigen vom Kunden beauftragten Dritten unterfallen.

2.7. Der Kunde hat auch bei einer von uns nach Ziff. II. 2.5. erteilten Zustimmung zur Einschaltung von Dritten sicherzustellen, dass bestehende Bildrechte durch die Einschaltung der weiteren Agentur nicht verletzt werden, konzeptionelle Inhalte, die über die Agentur laufen, über alle Werbekanäle einheitlich entwickelt und durch professionelle Briefing-Vorgaben des Kunden der EMBRACE zur produktiven Abwicklung fristgerecht zur Verfügung gestellt werden, alle Kommunikations- und Freigabeprozesse weiterhin ausschließlich zwischen dem Kunden und uns nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen stattfinden und dass uns keine inhaltliche und/oder rechtliche Haftung für Microsites und/oder andere Webinhalte, die nicht durch uns, sondern durch vom Kunden beauftragte Dritte konzipiert und technisch entwickelt wurden, trifft.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1. Von uns durchgeführte Werbeberatungen sind honorarpflichtig. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten verbleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, bei uns. Ziff. II. 11. bleibt unberührt.

3.2. Sofern in dem Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der EMBRACE erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der EMBRACE abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der EMBRACE für technische Kosten abgerechnet.

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die EMBRACE bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.

3.4. Für Leistungen Dritter, derer sich die EMBRACE zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, und die vereinbarungsgemäß an den Kunden offen weiter berechnet werden sollen, berechnet die EMBRACE, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, eine Handling-Pauschale von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten. Bei dem Weiterverkauf von Mediaschaltungen sind bei der Abrechnung einer Handling-Pauschale die der EMBRACE von den Medien oder Portalen gewährten, an das isolierte Schaltvolumen des Kunden geknüpften, Rabatte und sonstigen Vorteile einschließlich der Agenturprovision an den Kunden weiterzureichen.

3.5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

3.6. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Gebühren von Verwertungsgesellschaften (z.B. für in der Werbung des Kunden eingesetzte Musik), Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende, Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet. Leistungen, die dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen (z.B. bei Fotografen oder Webdesignern), verstehen sich zuzüglich der gültigen Abgabesätze.

3.7. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die Preise vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung für die Dauer von zwei Jahren fest vereinbart und können dann angepasst werden. Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen (Index „Werbung“ im Teilindex „Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen“; 2015 = 100) dann seit Vertragsschluss oder dem Datum des Wirksamwerdens der letzten Anpassung aufgrund dieser Klausel Ziff.

II. 3.7. Nach zumindest zweijähriger Laufzeit um mehr als 5 Prozentpunkte nach oben oder unten verändert, kann jede Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden.

3.8. Rechnungen der EMBRACE sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung binnen 30 Tagen nach Erhalt einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.9. Im Rahmen von Agenturleistungen werden technische Fremdkosten wie z.B. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlagen nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand, Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt.

3.10. In der Vergütung der EMBRACE sind Reisen zu Abstimmungsgesprächen mit dem Kunden an dessen Sitz nicht enthalten. Diese sind gesondert zu vergüten. Weitere Reisen erfolgen nur nach Aufforderung durch den Kunden und werden durch den Kunden vergütet. Die EMBRACE lässt sich hierfür im Vorhinein die anfallenden Kosten freigeben. Angefallene Reisekosten werden dem Kunden nach den steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, soweit nicht abweichende Sätze vereinbart wurden.

4. Stornoregelung

4.1. Ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von uns zu vertreten, hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen oder haben wir bei Vertragsende in Kenntnis des Kunden bereits mit Vorarbeiten begonnen, etwa für noch nicht erschienene Ausgaben einer Publikation, so sind die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten. Durch Drittbeauftragung vorbereitete Leistungen stehen bereits ausgeführten Leistungen gleich, wobei die Drittbeauftragung vor Erhalt einer auf die Beendigung des Vertrages zielenden Erklärung oder Mitteilung des Kunden erfolgt sein muss.

4.2. Für die bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages (Ziff. II. 4.1.) noch nicht ausgeführten Leistungen erhalten wir eine Stornopauschale. Hierzu ist von dem für die Gesamtleistung vereinbarten Entgelt die Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen abzuziehen und das Ergebnis mit 0,15 zu multiplizieren. Der Nachweis eines höheren Ausfallschadens bleibt uns vorbehalten; der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. § 648a BGB bleibt unberührt. Die Stornopauschale ist nicht zu zahlen, soweit der Stornierung des Kunden höhere Gewalt (Ziff. I. 6.7. Satz 2) zugrunde liegt.

5. Unterlagen und Produktionsdaten

5.1. Von allen uns übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die wir jederzeit kostenlos zurückgreifen können. Nach Erbringung der Leistungen sind wir berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen nach vorheriger unwidersprochen gebliebener Anzeige zu vernichten, sofern vorab keine Rücksendung grundsätzlich auf Kosten des Kunden vereinbart worden war.

5.2. Soweit wir eigene schriftliche Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet haben, dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

5.3. Die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Produktionsdaten werden von EMBRACE während der Dauer des Vertrages verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist. Es handelt sich insbesondere um folgende Daten:

– Shooting Daten (von EMBRACE für den Kunden erstellt oder von diesem übernommen),

– Kampagnendaten (als offene Daten in einem Dateiformat, das eine weitere Bearbeitung zulässt) und

– Finale Produktionsdaten (als dem Kunden oder einem von diesem bestimmten Dritten, z.B. Vermarkter, zur Nutzung überlassenes Arbeitsergebnis).

5.4. Produktionsdaten können für die Dauer der Geschäftsbeziehung und des möglichen Bestehens von Gewährleistungs-, Haftungs- und Garantieansprüchen, mindestens aber für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, von EMBRACE vorgehalten werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht allerdings, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zur Archivierung und vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, nur für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme. Danach können diese gelöscht werden.

5.5. Wir sind berechtigt, ein Jahr nach Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme alle uns vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, die in elektronischer Form vorliegen, zu löschen, es sei denn, der Kunde beauftragt uns ausdrücklich mit deren Archivierung. Informationen und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, können wir zu unserer Entlastung an den Kunden zurückgeben oder auf dessen Verlangen hin oder im Falle der Nichtannahme vernichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

5.6. EMBRACE archiviert bei Befragungsprojekten die Rohdaten (Einladungsdaten, Einzelantworten und Ergebnisberichte) für historische Vergleiche bei Folgebefragungen des Kunden für drei Jahre nach Vertragsende und löscht diese, wenn der Kunde bis dahin keine Folgebefragung durchführt. Die Daten sind vorher zu löschen, wenn der Kunde das ausdrücklich unter Verzicht auf die Möglichkeit von historischen Vergleichsmöglichkeiten wünscht. Die Löschung ist jeweils von EMBRACE zu bestätigen.

5.7. EMBRACE archiviert unabhängig von Vorstehendem nach Vertragsende für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsfristen eine Dokumentation zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1. Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von uns erbrachten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Konzepte, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes. Rechte der Urheber nach § 40a UrhG bleiben in jedem Fall unberührt. Der Kunde wird im Hinblick auf die nach § 32b UrhG zwingenden Ansprüche der Urheberbeteiligung EMBRACE auf Anfrage die danach erforderliche Auskunft über den Umfang der Werknutzung erteilen sowie EMBRACE im Falle der Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten unverzüglich über die spätere Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unterrichten. Hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardlayouts/-gestaltungen, vorbestehender Rechte und sonstiger üblicherweise nicht-exklusiver Fremdleistungen werden stets nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt und Bearbeitungsrechte ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Rechte an Planungsverfahren, Methoden und sonstigem Know-How, für geistige Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte der EMBRACE oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, welche die Arbeitsergebnisse betreffen oder sich darin verkörpern oder abbilden, die aber bereits vor dem Beginn der vom Kunden beauftragten Leistung bestanden (Background-IP) oder zwar während des Auftrages entstehen, aber ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen (Sideground-IP). Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Nicht erfasst ist auch die Bereitstellung der offenen Daten der Leistungsergebnisse (d.h. in einer elektronischen Version, die nicht verschlüsselt oder schreibgeschützt ist) zur eigenständigen Bearbeitung. Dieses Recht kann unter Berücksichtigung etwaig eingebundener Drittkomponenten, z.B. Stockphotos, durch separate Regelung im Einzelfall erworben werden. Der Kunde kann die ihm eingeräumten Nutzungsrechte durch technische oder sonstige Dienstleister im erforderlichen Rahmen ausüben lassen.

6.2. Die Rechte an sämtlichen Konzepten, ausgearbeiteten Plänen, Texten, Dokumenten oder sonstigen Trägern gestalterischer Ideen, die nicht beauftragt oder umgesetzt werden, verbleiben uneingeschränkt bei uns, sodass diese Materialien nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden verwendet werden dürfen. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen der EMBRACE (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der EMBRACE, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. EMBRACE bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden der EMBRACE zu verwenden. Der Kunde ist bei Einräumung „übertragbarer Rechte“ nur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der EMBRACE. Bei der Ergebnispräsentation einer Werbeberatung vorgestellte Werbemittel dienen nur der Veranschaulichung, dort enthaltene Fotos sind nicht für eine Veröffentlichung gedacht.

6.3. Bei üblicherweise nicht-exklusiven Fremdleistungen und Drittlizenzen (z.B. Stockfotos, Videos, Musik, Töne, Schriftfonts) werden sich die Parteien im Vorfeld über die erwerbbaren Nutzungsechte abstimmen, ein Recht auf Bearbeitung oder zur Rechtsübertragung auf Dritte kann insoweit nicht erworben werden. EMBRACE gewährleistet insoweit eine Nutzungsmöglichkeit in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Kundenauftrags erfordert. Bei Fremdagenturbildern sind die Nutzungsrechte grundsätzlich nicht-exklusiv und auf die einmalige Verwendung für eine Printausgabe oder eine Online-Publikation bzw. eine Werbemaßnahme beschränkt. Eine Archivnutzung ist nur im Kontext der ursprünglichen Bildverwendung möglich.

6.4. Zieht die EMBRACE zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der Ziff. II. 6.1. bis 6.3. erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die EMBRACE den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

6.5. EMBRACE erwirbt über die Nutzung im vertraglichen Rahmen keinerlei Rechte an Marken, Logos oder ähnlichen Formaten des Kunden. Benutzungshandlungen an allen für den Kunden entwickelten Titeln und Kennzeichnungen werden dem Kunden zugerechnet.

6.6. Erstellt die EMBRACE im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden.

6.7. Alle Nutzungsrechte an unseren Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei uns. Sollten bereits Nutzungsrechte nach der vertraglichen Vereinbarung an den Kunden übertragen worden sein, der Kunde aber mit Leistungspflichten nach diesem Vertrag in Verzug geraten, fallen sämtliche Rechte nach fruchtloser Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung an uns zurück. Gleiches gilt im Falle eines Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen Gründen.

6.8. Soweit kein überwiegendes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir berechtigt, auf unsere Urheberschaft an den Vertragserzeugnissen in selbigen hinzuweisen. Die EMBRACE ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Wir sind auch berechtigt, die Marken und Unternehmenskennzeichen des Kunden für Referenzzwecke zu nutzen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den eventuell zu der entsprechenden Aktion gehörenden Elementen eine angemessene Anzahl kostenloser Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese Werbemittel nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden (z.B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben), es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich einer Nutzung der für ihn erstellten Werbemittel für Eigenwerbung.

6.9. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an die EMBRACE vom Kunden eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.

6.10. Die EMBRACE übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die EMBRACE auf erstes Auffordern frei.

6.11. Der Kunde kann bei Befragungsprojekten den in Zusammenarbeit beider Parteien entwickelten Fragebogen unentgeltlich für spätere eigene Zwecke nutzen. Auch EMBRACE ist in der Nutzung des Fragenkataloges nicht eingeschränkt und kann das Konzept für andere Befragungsprojekte verwenden.

7. Gewährleistung

7.1. EMBRACE erbringt ihre vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt nach dem Stand der Technik sowie den anerkannten fachlichen Grundsätzen. Die von der EMBRACE erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2. Die Rechtsgewährleistung und die Haftung für entgegenstehende Rechte Dritter gelten nur für eine auf Deutschland ausgerichtete Verwendung der Leistungsergebnisse, sofern der Vertrag kein anderes Verbreitungsgebiet festlegt. Hat der Kunde das Recht zur Bearbeitung der Leistungsergebnisse erworben und erfolgen Änderungen über technische Anpassungen in Format und Layout hinaus ohne vorherige Abstimmung mit EMBRACE in einer Weise, die inhaltliche Änderungen, etwa von Sachaussagen, eines Titels, Logos oder einer Kennzeichnung, zur Folge haben, so geschieht das in alleiniger Verantwortung des Kunden.

7.3. Liegt ein Mangel vor, den die EMBRACE zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.

7.4. Die Gewährleistungspflicht der EMBRACE erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der EMBRACE oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Kunden. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.

7.5. Bei Schaltaufträgen haftet die EMBRACE nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten.

8. Pflichten des Kunden und Haftung für Inhalte

8.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

8.2. Der Kunde stellt uns die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Materialien (z. B. Produkte, Fotos, Texte, Insights usw.) zur Verfügung. Stellt der Kunde derartige Vorlagen für die geplanten Leistungen bei, trägt allein er die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Es obliegt dem Kunden, diese daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich unbedenklich sind. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung bekannt werden, leisten aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

8.3. Stellt der Kunde für Produkttests oder Werbung Produkte zur Verfügung, dann stellt er uns von allen Ansprüchen frei, die wegen auf einen Fehler des Produkts zurückgeführte Schäden gegen EMBRACE oder gegen deren Mitarbeiter und Organe geltend gemacht werden. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen technischen, chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Produkts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für die vertragliche Verwendung geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der EMBRACE zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testpersonen weitergegeben werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung. Sollte für die Nutzung der Produkte eine Bedienungsanleitung notwendig sein, so stellt der Kunde auch diese zur Verfügung. Für Gebrauchsgüter hat der Kunde für einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Verlust und Beschädigung durch die Testpersonen Sorge zu tragen.

8.4. Grundsätzliche Unterstützung

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass nach Anfrage Ansprechpartner, Arbeitsmittel und Informationen für EMBRACE seitens des Kunden rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die im Rahmen der Tätigkeiten zu klärenden Fragen zu besprechen und gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen zu treffen.

8.5. Arbeitsmittel und Informationen

Der Kunde unterstützt EMBRACE in der Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen im Hause des Kunden oder von ihm beauftragten Dritten unter anderem durch:

– Bereitstellung von ausreichender Büro- und Kommunikationsausstattung bei Leistungserbringung am Standort des Kunden.

– Verfügbarkeit und Benennung der für die Leistungserbringung fachlich und technisch kompetenten Ansprechpartner und Stellvertreter (Urlaub, Krankheit etc.).

– Bereitstellung von Informationen, Texten, Abbildungen und anderen Materialien, soweit diese für die Erstellung der beauftragten Leistung und eventuell zu integrierenden Content benötigt werden. Diese Materialien werden dem Kunden nach Projektabschluss zurückgegeben, sofern dies von dem Kunden explizit gewünscht wird. Wird vom Kunden nichts Anderes kommuniziert, kann EMBRACE davon ausgehen, dass die bereit gestellten Materialen lizenz- und nutzungsrechtefrei im Rahmen des Projekts verwendet werden können.

– Zugang zu den relevanten technischen Systemen.

– Gegebenenfalls Bereitstellung aller von EMBRACE noch eventuell benannten Dokumente und Systeme, soweit dies erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle Beistellungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgen. Im Vorfeld schriftlich abgestimmte Mitwirkungsleistungen sind eigenständige Pflichten des Kunden.

8.6. Konsequenzen unzureichender Mitwirkung

Werden Mitwirkungsleistungen oder sonstige Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen, können übernommene Aufgaben nicht gemäß den zeitlichen Absprachen ausgeführt werden und es kann zu Mehraufwand und Verzögerungen führen. Versäumnisse des Kunden können u.a. sein:

– Lieferverzögerungen von relevanten Materialien/Informationen seitens des Kunden.

– Abnahmeverzögerungen (Urlaub/Krankheit/fehlende Vertretung).

– Bereits eingeplante und beauftragte Leistungen werden verschoben.

– Zulieferungstermine werden nicht eingehalten.

Sollen die durch den Kunden zu erbringenden Leistungen ersatzweise durch die EMBRACE erbracht werden, so sind daraus resultierende Mehraufwendungen und Terminverschiebungen als solche zu vergüten. Sofern aus Sicht der EMBRACE eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, wird sie das dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

8.7. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber des Rechtes ist, uns die erforderlichen Inhalte zur Vertragsdurchführung zu übermitteln. Das gilt auch für das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Inhalten verfügen, sowie bei Bildern von urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) oder natürlichen Personen auch für die erforderliche Einwilligung dieser Urheber oder der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten. Von Ansprüchen Dritter aus behaupteten Persönlichkeits-, Lizenz-, Schutz- oder Verwertungsrechten wird uns der Kunde, nach unserer Wahl auch durch Geldzahlung, freihalten. Alle Ansprüche von Verwertungsgesellschaften gehen zu Lasten des Kunden.

8.8. Datenträger, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei (auch virenfrei) sein und nicht in Persönlichkeits-, Schutz- oder Verwertungsrechte Dritter eingreifen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt uns der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern auch durch Zahlung von Geld, frei.

8.9. Sofern wir für die Vertragsdurchführung Texte, Ton und/oder Bilder beistellen, stehen wir im Rahmen des vereinbarten Haftungsmaßstabs dafür ein, dass diese Materialien für den vertraglichen Zweck genutzt werden können. Wir haften nicht für die rechtliche Unbedenklichkeit bei dem Kunden vorgelegten und von ihm freigegebenen Konzepten, Briefingunterlagen, Inhalten und Gestaltungen. Das Risiko, dass eine durchzuführende Werbemaßnahme rechtlich zulässig ist, insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und speziellen werberechtlichen Vorschriften steht, trägt der Kunde. Wir werden den Kunden jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung der Werbemaßnahme bekannt werden. Besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Werbemaßnahme, so haftet EMBRACE nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. EMBRACE hat allerdings bei ausschließlich vom Kunden stammenden Sachaussagen über dessen Unternehmen, Produkte und Leistungen keine Prüf- oder Hinweispflichten. Das gilt auch für übernommene aktuelle Produktbeschreibungen oder Verpackungstexte aus dem Online-Shop, Prospekten oder sonstigen Werbematerialien des Kunden, sofern die Aufnahme/ Abbildung dieser Inhalte vom Kunden freigegeben wurde.

8.10. Zur Veröffentlichung bestimmte Slogans, Claims, Titel, Logos und Kennzeichnungen werden vom Kunden in eigener und alleiniger Verantwortung festgelegt. Titelvorschläge der EMBRACE sind Arbeitstitel; sie ist vorbehaltlich einer Vereinbarung im Einzelvertrag zu keiner rechtlichen Prüfung hinsichtlich Schutzrechten Dritter (etwa Titel- oder Markenrechten) verpflichtet, die über eine Identitätsrecherche bei Google sowie im DPMA Markenregister hinaus geht. Unberührt bleibt die Pflicht der EMBRACE, auf die ihr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns erkennbaren rechtlichen Risiken hinzuweisen.

8.11. Wenn nicht anders vereinbart, ist eine zur Abnahme vorgelegte Agenturdienstleistung oder sonstige Medienleistung (z.B. Internetseiten, Mailings, Inhalte sonstiger Medien) schriftlich oder in Textform vom Kunden freizugeben. Der Kunde hat sich uns gegenüber bei einer zur Freigabe vorgelegten Leistung, auch bei abgrenzbaren Teilleistungen, wenn im Einzelfall keine Abnahmefrist oder kein bestimmter Abnahmetermin vereinbart ist, sobald im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich zu erklären, wenn inhaltliche Änderungen gewünscht werden. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde unsere Leistung ohne Rüge mit Außenwirkung verwendet.

9. Datenschutz und Datensicherung

9.1. Der Kunde bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die EMBRACE übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die EMBRACE im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Einwilligungen überschreitet.

9.2. Der Kunde wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die EMBRACE sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

9.3. Für die Verarbeitung personenbezogener Kundendaten in unser eigenen Verantwortung gilt unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf unser Website www.embrace.family einsehen können.

9.4. Verarbeiten wir im Rahmen des Auftrages personenbezogene Daten nach Weisung des Kunden, dann werden wir auf Initiative des Kunden eine Regelung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 (3) DS-GVO treffen, nach Wahl des Kunden gemäß den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission vom 04.06.2021, C (2021) 3701 final, oder eines Musters der für den Sitz des Kunden in der EU zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Dies beinhaltet auch eine Übersicht der dem Stand der Technik angepassten technischen Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 (3) b) DS-GVO).

9.5. EMBRACE kann bei Befragungsprojekten die anonymisierten Befragungsergebnisse zu Benchmarking-Zwecken und zur Qualitätskontrolle für Analysen und Präsentationen verwenden. „Anonymisiert“ bedeutet, dass die Befragungsergebnisse nur in aggregierter Form und auch nur dann, wenn mindestens 100 Antworten vorliegen, verwendet werden dürfen, kein Personenbezug zu Mitarbeiterangaben (Anrede, Name, E-Mail-Adresse) und zu benannten Organisationseinheiten vorliegt und auch die Firma des Kunden oder eine sonstige Bezeichnung, die einen Rückschluss auf den Kunden zulassen würde, nicht im Zusammenhang mit den anonymisierten Befragungsergebnissen genannt wird.

10. Verschwiegenheit

10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse der EMBRACE im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehen.

10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern die EMBRACE vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der EMBRACE unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der EMBRACE ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

11. Pitchvereinbarung

11.1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der EMBRACE, die ihm von EMBRACE vor einer Auftragserteilung präsentierten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen als Geschäftsgeheimnis streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten weder ganz noch teilweise weiterzugeben noch für eigene Zwecke ohne Zustimmung der EMBRACE unbearbeitet oder bearbeitet zu verwerten.

11.2. Erhält die EMBRACE nach erfolgter Präsentation den Auftrag zur Umsetzung, so wird sie dem Kunden alle erforderlichen Nutzungsrechte im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes einräumen. Erhält die EMBRACE keinen Auftrag, so ist der Kunde nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Konzeptionen und Ausarbeitungen der EMBRACE, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst oder durch Überlassung an Dritte.

12. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen.